Das Führungspersonal von Unternehmen gerät zusehends in das Visier staatlicher Behörden und gleichgestellter Organe. Das gilt sowohl für die strafrechtliche Inanspruchnahme als auch wegen der Haftung für Steuern und Beiträge und die Durchgriffshaftung wegen vermeintlich schlechter Geschäftsführung bei juristischen Personen. Dabei urteilen häufig Personen ohne wirtschaftliche Erfahrung aus dem besseren Wissen der nachträglichen Betrachtung von Sachverhalten, die Unternehmensführer häufig unter großem wirtschaftlichem und zeitlichem Druck entscheiden mussten.
Wir möchten Sie mit den typischen Gefahren und deren Vorlaufszenarien in der Praxis des Unternehmens vertraut machen und Vorschläge zur Abhilfe von derartigen Gefahren und der Vermeidung von Gefährdungsszenarios unterbreiten. Dabei geht es sowohl um strukturelle als auch operative Sachverhalte. Die Berater unseres Hauses sind langjährig erfahrene Praktiker in der operativen interprofessionellen Unternehmensberatung und Steuerberatung und haben darüber hinaus tiefgehende Erfahrungen auf dem Gebiet des Wirtschaftsstrafrechtes und Steuerstrafrechtes. Wir fertigen eine individuelle Lösung durch Aufgreifen Ihrer typischen betrieblichen Vorgänge und deren Risikobehaftung in strafrechtlicher, steuerstrafrechtlicher und vermögenshaftender Hinsicht.
Als für die Führung des Unternehmens Verantwortlicher haften Sie dafür, dass Lohnsteuern und Beiträge aus den von Ihnen verwalteten Geldern abgeführt werden Sie haften ferner dafür, dass die Umsatzsteuer zumindest proportional abgeführt wird.
Sie haften dem Unternehmen dafür, dass rechtzeitig Insolvenz angemeldet wird.
Führen Sie die Geschäfte schlecht, hat die Gesellschaft Schadensersatzansprüche. Für nicht abgeführte Beiträge und Steuern haften Sie mit Ihrem persönlichen Vermögen dem Fiskus. Für die nicht rechtzeitig angemeldete Insolvenz und schlechte Geschäftsführung haften Sie dem Insolvenzverwalter, der ständig auf der Suche nach Geld zur Finanzierung seiner eigenen Tätigkeit ist.
Darum ist es wichtig, dass Ihre Geschäftsführung ständig nach derartigen Gefährdungssachverhalten durchforstet wird, um spätere Schadensersatzansprüche gar nicht erst zum Entstehen zu bringen.
Sie müssen deswegen besondere Kenntnisse von folgenden juristischen Haftungsauslösern haben:
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