Immobilienberatung
Die Vermietungsimmobilie
Steuerliche Probleme bei Immobilien
Die Immobilie ist sowohl Vermögensanlage als auch Quelle der
Einkommenserzielung. Dementsprechend steht sie auch unter besonderer
Beobachtung und Behandlung durch den Fiskus. Hier tun sich in
verschiedenen Konstellationen Steuerfallen hervor, die der Eigentümer
oder Nutzer der Immobilie häufig nicht sieht und deswegen
steuerschädliche Verfügungen trifft.
Zu dem häufigsten Steuerfallen gehören die: Liebhaberei,
Spekulationsgewinn, anschaffungsnaher Aufwand, Standardanhebung,
einheitliches Geschäft zwischen Ankauf und Errichtung der Immobilie bei
der Grunderwerbsteuer.
Hierzu möchten wir folgendes ausführen: Wird durch die Vermietung eines
Objektes kein langfristiger Totalüberschuss der Einnahmen über die
Ausgaben erzielt, spricht man von der so genannten Liebhaberei. Diese
hat zur Folge, dass kein Einkünfteerzielungstatbestand anerkannt wird
und damit auch alle Werbungskosten, wie Zinszahlungen, an die Bank
unberücksichtigt bleiben. Erforderlich ist demgemäß bei jeder Immobilie
eine Steuerplanung.
Diese Steuerplanung muss auch den Spekulationszeitraum einschließlich
der Anschaffung gleichgestellter Erwerbsvorgänge durch Entnahmen aus dem
Betriebsvermögen beachten. Wird innerhalb der Spekulationsfrist von 10
Jahren eine Immobilie angekauft und verkauft, ist die Werterhöhung
abzüglich auf dieser entfallende Werbungskosten zu berücksichtigen. Hier
besteht Gestaltungsspielraum.
Wer innerhalb von 5 Jahren mehr als 3 Objekte an- und verkauft, wird
gewerbesteuerpflichtig, weil seine Tätigkeit als gewerblicher
Grundstückshandel angesehen wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass
Objekte auch Eigentumswohnungen oder Miteigentumsanteile sein können.
Großen Raum nimmt in der Beratungspraxis die Unterscheidung zwischen
Erhaltungsaufwand und Herstellungsaufwand ein, wobei ersterer den
Vorteil hat, dass der Aufwand sofort oder verteilt auf 2 bis 5 Jahre
abgezogen werden kann, wobei ein so genannter Herstellungs- oder
Anschaffungsaufwand nur über die Abschreibung mit in der Regel 2 % pro
Kalenderjahr wirkungslos verpufft. Die Finanzverwaltung, der Gesetzgeber
und die Rechtssprechung haben in den Figuren des anschaffungsnahen
Aufwandes bzw. der Standardanhebung Sachverhalte beschrieben, die dazu
führen, dass Erhaltungsaufwand in Anschaffungskosten umgedeutet wird.
Hierzu ist eine eingehende Beratung notwendig.
Zivilrechtliche Problemfelder
Immobilien als werthaltiger Vermögensgegenstand sind insbesondere in strategischen Lebenslagen häufig Streitpunkt vor den Gerichten.
1. Privates Baurecht
Schon beim Kauf eines Grundstücks oder dem Abschluss von Bauverträgen
können sich rechtliche Probleme ergeben. Nicht wenige Bauvorhaben sind
mangelhaft oder werden nicht innerhalb der vereinbartem Frist
fertiggestellt. Bei der Vertragsgestaltung ist es daher wichtig
abzustimmen, wer hierfür das Risiko trägt, um für eine gerichtliche
Auseinandersetzung gut gerüstet zu sein. Wir überprüfen gerne Ihnen
vorgelegte Bauverträge auf eine vorteilhafte Gestaltung
2. Familienrecht
Während der Ehe gekaufte Immobilien werden bei gesetzlichem Güterstand
nicht ohne weiteres Eigentum beider Ehegatten, sondern gehören nur
demjenigen Ehegatten, der die Immobilie beim Notar kauft. Bei einer
Scheidung findet demgemäß ein Wertausgleich statt, wobei dann dem
Eigentümer erhebliche Bewertungsrisiken drohen. Häufig werden während
der Ehezeit auch Vermögensverfügungen in der Gestalt vorgenommen, dass
ein Ehegatte eine mitgebrachte Immobilie zur Hälfte seinem Ehepartner
schenkt.
Circa drei Millionen Menschen in Deutschland leben in einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen, die für viele eine bewusst
gewählte Alternative zur Ehe darstellt. Dennoch möchten die Partner
oftmals nicht auf ein eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung
verzichten. Schaffen sich unverheiratete Paare jedoch gemeinsam eine
Immobilie an, kommt es im Trennungsfall regelmäßig zum Streit um die
Vermögensauseinandersetzung, was dann zu kostenintensiven
Gerichtsverfahren führt. Zu erheblichen Folgen kann aber nicht nur eine
Trennung der Partner führen, sondern auch der Tod eines der
Lebenspartner.
3. Erbrecht
Seit Jahren diskutiert der Gesetzgeber Änderungen in der Erbschafts-
und Schenkungssteuer. Um nicht den Launen des Gesetzgebers ausgeliefert
zu sein, kann es vorteilhaft sein, wenn Eltern die Übertragung ihrer
Immobilie auf ihre Kinder noch vor ihrem Tod in Betracht ziehen. Wir
beraten Sie gern, wie eine Übertragung Ihrer Immobilie rechtlich und
steuerlich sinnvoll geschehen kann.
Durch Erbfälle entstehen regelmäßig Miteigentümergemeinschaften, was
für den Bestand und die Bewirtschaftung der Immobilie nicht
wünschenswert ist, da Entscheidungen nur einstimmig herbeigeführt werden
können. Hier gilt es durch entsprechende testamentarische Regelungen
oder Vermögensübergaben unter Lebenden den Erhalt der Immobilie
rechtzeitig zu gewährleisten. Wir haben in unserer Praxis nicht wenige
Fälle kennen gelernt, in denen Immobilien von Erbengemeinschaften in der
Zwangsversteigerung gelandet sind. Damit wird von der
Vorgängergeneration erarbeitetes Vermögen verschwendet.
Finanzierung der Immobilie
Bei der Finanzierung der Immobilie sind steuerliche und wirtschaftliche
Gesichtspunkte ausschlaggebend. Im Hinblick auf die drohende
Inflationsgefahr sollte darüber hinaus erwogen werden, langfristige
Finanzierungen zu erreichen. Wir erstellen und überprüfen
Finanzierungskonzepte.
Störungen im Mieter-/Vermieterverhältnis
Die Streitthemen im Mietverhältnis reichen von den allgemeinen
Vertragsangelegenheiten bis hin zu Streitigkeiten über Kaution,
Mieterhöhung und Eigentümerwechsel.
Häufigen Dissens bietet auch die Betriebskostenabrechnung und damit die
Frage, welche dieser Kosten man auf die Mieter abwälzen kann und welche
Kosten allein vom Vermieter zu tragen sind. Auch kann sich Streit
ergeben über die Aufteilung der Kosten zwischen den einzelnen
Mietparteien und es sind Fristen zu beachten.
Weiterhin können sich Probleme bei durch den Vermieter durchgeführten
Modernisierungsmaßnahmen ergeben, wie zum Beispiel beim Einbau neuer
Sanitäreinrichtungen. Für den Vermieter besteht hier die Pflicht, den
Mieter rechtzeitig vor den Modernisierungen über Art, Dauer und Umfang
der Arbeiten und die damit einhergehenden Mieterhöhungen in Kenntnis zu
setzen, wohingegen sich der Mieter unter bestimmten Umständen auch
weigern kann, dass diese Arbeiten in seiner gemieteten Wohnung
durchgeführt werden.
Viele Streitigkeiten treten zudem bei der Beendigung des
Mietverhältnisses auf. Dabei gibt es nicht nur für den Mieter Gründe,
einen Mietvertrag zu kündigen. Auch dem Vermieter ist es unter gewissen
Umständen möglich, das Vertragsverhältnis zu beenden. Dies ist unter
anderem dann möglich, wenn der Vermieter einen Eigenbedarf an der
betreffenden Wohnung geltend machen kann, wenn der Mieter sich in
Zahlungsverzug befindet oder bei Störung des Hausfriedens durch den
Mieter. Aber auch andere Kündigungsgründe sind möglich. So hat der
Bundesgerichtshof erst im Februar 2011 entschieden, dass dem Vermieter
das Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrages zusteht, wenn der
einzige noch verbleibende Mieter eines ansonsten leerstehenden Hauses
den Abriss des völlig veralteten Mehrfamilienhauses blockiert und so den
Neubau eines modernen Mietshauses verhindert.